Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung  § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 189/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

25.06.2025

Abkürzung

HS-WV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Aufwandsentschädigungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HSG 2014 ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Werden einer Studierendenvertreterin oder einem Studierendenvertreter pauschalierte Aufwandsentschädigungen gewährt, so ist der den jeweiligen Sätzen zu Grunde liegende übliche Aufwand zu beschreiben. Auf Grund der Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit ist dafür eine Referenzierung des üblichen mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwands nicht zulässig. Die Begründung ist schriftlich zu verfassen und zu archivieren.

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40194797

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/189/P7/NOR40194797

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