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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung  § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 189/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

25.06.2025

Abkürzung

HS-WV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Konkretisierung von Anforderungen an die Buchführung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Insbesondere gelten folgende Anforderungen für die Ordnungsmäßigkeit der laufenden Buchführung:
    1. Ziffer eins
      Eine erfolgte Eintragung oder Aufzeichnung darf nachträglich nicht verändert werden. Für jede Korrektur ist ein gesonderter Beleg auszustellen.
    2. Ziffer 2
      Vermerke und Abkürzungen auf Belegen müssen allgemein verständlich und leserlich sein.
    3. Ziffer 3
      Die Belegorganisation ist so zu gestalten, dass zu jeder Buchung der zugehörige Beleg und zu jedem Beleg die jeweilige Buchung in angemessener Zeit aufgefunden werden kann.
    4. Ziffer 4
      Jedenfalls zu wählende Unterteilungen der Belegarten sind:
      1. Litera a
        Externe Belege:
        • Strichaufzählung
          Eingangsrechnungen
        • Strichaufzählung
          Durchschriften von Ausgangsrechnungen
        • Strichaufzählung
          Kontoauszüge
        • Strichaufzählung
          Überweisungsbestätigungen
        • Strichaufzählung
          Quittungen
      2. Litera b
        Interne Belege:
        • Strichaufzählung
          Buchungsanweisungen
        • Strichaufzählung
          Eigenbelege
    5. Ziffer 5
      Die Belege sind nach Belegarten zu ordnen (z. B.: Kassabelege, Eingangsrechnungen, Durchschriften von Ausgangsrechnungen, Bankbelege, Lohnbelege, Buchungsanweisungen, etc.).
    6. Ziffer 6
      Die Belege sind je nach Belegart lückenlos durchzunummerieren.
    7. Ziffer 7
      Die Ablage hat je Belegart gesondert sowie in zeitlicher Reihenfolge („chronologisch“) zu erfolgen.
    8. Ziffer 8
      Jedenfalls zu erfüllende Anforderungen an die Belegverarbeitung sind:
      1. Litera a
        Jeder Beleg hat folgende Vermerke zu enthalten:
        • Strichaufzählung
          Eingangsvermerk (Datum des Belegeinganges)
        • Strichaufzählung
          Belegkontrolle (Abzeichnung des Beleges auf inhaltliche und formale Richtigkeit)
        • Strichaufzählung
          Belegsymbol (Zuordnung zu Belegart)
        • Strichaufzählung
          Vorkontierung (die zu bebuchenden Konten)
        • Strichaufzählung
          Buchungsvermerk (Zeichen, dass der Beleg verbucht wurde)
      2. Litera b
        Der Beleg hat klar und deutlich den Zweck des Geschäftsfalles zu zeigen. Sollte der ursprüngliche Belegtext für diesen Zweck nicht ausreichen, sind zusätzliche Vermerke am Beleg anzubringen.
  2. Absatz 2,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit mehr als 2.500 ordentlichen Mitgliedern haben ihre Bücher entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung zu führen (Paragraph 41, Absatz 4, HSG 2014) und jährlich einen Jahresabschluss zu erstellen. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit bis zu 2.500 ordentlichen Mitgliedern können ihre Bücher vereinfacht als Überschussrechnung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) gemäß den abgabenrechtlichen Normen führen (Paragraph 41, Absatz 4, HSG 2014). Es wird allerdings auch diesen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften die Anwendung einer doppelten Buchhaltung empfohlen.
  3. Absatz 3,Bei einer doppelten Buchhaltung sind jedenfalls folgende Bücher zu führen:
    1. Ziffer eins
      das Journal (Grundbuch, enthält alle Buchungen in chronologischer Reihenfolge),
    2. Ziffer 2
      das Hauptbuch (Summe aller Buchhaltungskonten, enthält alle Buchungen systematisch gegliedert) und
    3. Ziffer 3
      die Neben- oder Hilfsbücher (Anlagenverzeichnis, Inventarverzeichnis, Kassabuch, Kunden- und Lieferantenbuch).
  4. Absatz 4,Güter des Anlagevermögens (im Sinne des Paragraph 226, UGB) sind in das Anlageverzeichnis aufzunehmen. Güter sind bis zu ihrem Ausscheiden im Verzeichnis zu belassen. Der Bestand der tatsächlich vorhandenen Güter ist regelmäßig auf Übereinstimmung mit dem Verzeichnis zu überprüfen (Anlageninventur). Das Anlageverzeichnis hat pro Gegenstand jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Inventarnummer (Diese fortlaufende Nummer der vorhandenen Gegenstände ist auch auf den Gegenständen selbst anzubringen),
    2. Ziffer 2
      Art des Gegenstandes (Bezeichnung),
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der Lieferantin oder des Lieferanten,
    4. Ziffer 4
      Datum der Anschaffung,
    5. Ziffer 5
      Belegart und Belegnummer,
    6. Ziffer 6
      Anschaffungswert,
    7. Ziffer 7
      Buchwert zu Beginn der Wirtschaftsjahres,
    8. Ziffer 8
      Abschreibungssatz, Nutzungsdauer sowie Restnutzungsdauer,
    9. Ziffer 9
      kumulierte Abschreibung zu Beginn und am Ende des Wirtschaftsjahres und
    10. Ziffer 10
      Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres.
  5. Absatz 5,Die Ableitung des Jahresabschlusses hat richtig und vollständig aus der laufenden Buchführung zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Erfolgt die Führung der Aufzeichnungen in Form einer Überschussrechnung, so sind ergänzend das vorhandene Vermögen und die bestehenden Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag gemäß Paragraph 41, Absatz 4, HSG 2014 darzustellen. Es ist jedenfalls ein Inventarverzeichnis zu führen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft, Nebenbuch, Kundenbuch

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40194795

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/189/P5/NOR40194795

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