Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtbegünstigungsverordnung § 4

Kurztitel

Luftfahrtbegünstigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Unversteuerte Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Im Zuge einer unversteuerten Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen ist dem Steuer- oder Zolllagerinhaber das Vorhandensein eines gültigen Betankungsscheines nachzuweisen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ist der Betankungsschein dem Steuer- oder Zolllagerinhaber vorzulegen und von diesem einzuziehen, aufzubewahren und dem Zollamt Österreich auf Verlangen vorzulegen.
  3. Absatz 3,In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, in denen
    1. Ziffer eins
      eine unmittelbare Abgabe des Luftfahrtbetriebsstoffs in das Luftfahrzeug nicht in Betracht kommt, weil das Luftfahrzeug für Flüge in Not- und Krisenfällen, insbesondere zu Rettungsflügen in Gebiete eingesetzt wird, die so weit von einem Steuer- oder Zolllager entfernt sind, dass es im Falle einer unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe aus dem Steuer- oder Zolllager zu unverhältnismäßigen Verzögerungen des Rettungseinsatzes käme, und
    2. Ziffer 2
      der unversteuert abgegebene Luftfahrtbetriebsstoff nur als Luftfahrtbetriebsstoff einsetzbar ist, und
    3. Ziffer 3
      die bestimmungsgemäße Verwendung insbesondere anhand von Aufzeichnungen lückenlos dargelegt und Missbrauch ausgeschlossen werden kann,
    kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Verwenders im Zuge der Ausstellung des Betankungsscheines mit einem entsprechenden Vermerk von dem Erfordernis der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe in das Luftfahrzeug aus einem Steuer- oder Zolllager absehen. Im Antrag hat der Verwender darzulegen, von welchen Standorten aus das Luftfahrzeug betankt werden soll.

Schlagworte

Steuerlagerinhaber, Notfall, Steuerlager

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20009920

Dokumentnummer

NOR40228982

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