Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtbegünstigungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Unversteuerte Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Zuge einer unversteuerten Abgabe von Luftfahrtbetriebsstoffen ist dem Steuer- oder Zolllagerinhaber das Vorhandensein eines gültigen Betankungsscheines nachzuweisen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 3 ist der Betankungsschein dem Steuer- oder Zolllagerinhaber vorzulegen und von diesem einzuziehen, aufzubewahren und dem zuständigen Zollamt auf Verlangen vorzulegen.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ist der Betankungsschein dem Steuer- oder Zolllagerinhaber vorzulegen und von diesem einzuziehen, aufzubewahren und dem zuständigen Zollamt auf Verlangen vorzulegen.
(3)Absatz 3,In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, in denen
eine unmittelbare Abgabe des Luftfahrtbetriebsstoffs in das Luftfahrzeug nicht in Betracht kommt, weil das Luftfahrzeug für Flüge in Not- und Krisenfällen, insbesondere zu Rettungsflügen in Gebiete eingesetzt wird, die so weit von einem Steuer- oder Zolllager entfernt sind, dass es im Falle einer unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe aus dem Steuer- oder Zolllager zu unverhältnismäßigen Verzögerungen des Rettungseinsatzes käme, und
der unversteuert abgegebene Luftfahrtbetriebsstoff nur als Luftfahrtbetriebsstoff einsetzbar ist, und
die bestimmungsgemäße Verwendung insbesondere anhand von Aufzeichnungen lückenlos dargelegt und Missbrauch ausgeschlossen werden kann,
kann das Zollamt auf Antrag des Verwenders im Zuge der Ausstellung des Betankungsscheines mit einem entsprechenden Vermerk von dem Erfordernis der unmittelbaren Abgabe der Luftfahrtbetriebsstoffe in das Luftfahrzeug aus einem Steuer- oder Zolllager absehen. Im Antrag hat der Verwender darzulegen, von welchen Standorten aus das Luftfahrzeug betankt werden soll.
Schlagworte
Steuerlagerinhaber, Notfall, Steuerlager
Im RIS seit
10.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20009920
Dokumentnummer
NOR40194488