Bundesrecht konsolidiert

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Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs § 1

Kurztitel

Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 173/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph eins,

Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs für die Jahre 2017 bis 2021 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

Im RIS seit

03.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017

Gesetzesnummer

20009912

Dokumentnummer

NOR40194121

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