(2)Absatz 2,Exekutivbedienstete sind nur dann zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 2a (§ 1 Z 2) und E 1 (§ 1 Z 3) zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung (Abs. 3) für die Erfüllung der Aufgaben erwarten lassen, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind.Exekutivbedienstete sind nur dann zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 2a (Paragraph eins, Ziffer 2,) und E 1 (Paragraph eins, Ziffer 3,) zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung (Absatz 3,) für die Erfüllung der Aufgaben erwarten lassen, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind.