Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Index

41/01 Sicherheitsrecht; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Zuweisung und Zulassung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde nach Maßgabe der im BDG 1979 sowie im VBG vorgesehenen Voraussetzungen.
  2. Absatz 2,Exekutivbedienstete sind nur dann zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 2a (Paragraph eins, Ziffer 2,) und E 1 (Paragraph eins, Ziffer 3,) zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung (Absatz 3,) für die Erfüllung der Aufgaben erwarten lassen, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind.
  3. Absatz 3,Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und soziale Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen. Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Bedienstete in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihm erwarteten Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 2a (Paragraph eins, Ziffer 2,) und E 1 (Paragraph eins, Ziffer 3,) ist darüber hinaus vom Ergebnis einer Auswahlprüfung (Paragraph 6,) abhängig.
  5. Absatz 5,Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bediensteter durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,,
    2. Ziffer 2
      eine Karenz nach dem MSchG, dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,, oder nach Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979,
    3. Ziffer 3
      eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
    4. Ziffer 4
      eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979,
    5. Ziffer 5
      eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 50 e, BDG 1979 oder
    6. Ziffer 6
      eine Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 50 f, BDG 1979
    an der Teilnahme gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 6 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
  6. Absatz 6,Die SIAK kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz SPG auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gegen Kostenersatz (Paragraph 6, SIAK-BV) zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

20009893

Dokumentnummer

NOR40271597