Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
41/01 Sicherheitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Zeugnis
§ 12.Paragraph 12,
Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 9 Abs. 3) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken. Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (Paragraph 9, Absatz 3,) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.
Im RIS seit
29.08.2025
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Gesetzesnummer
20009893
Dokumentnummer
NOR40271601