(1)Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 9 Abs. 3) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen. Wurde die Dienstprüfung mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (Paragraph 9, Absatz 3,) abgelegt, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.