Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
02.06.2017
Außerkrafttretensdatum
14.08.2026
Abkürzung
APAB-IFV
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 3.Paragraph 3,
Als Beitrag gemäß § 1 Z 2 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der APAB mit Bescheid ein Betrag vorzuschreiben, der sich errechnet aus dem prozentuellen Anteil der von dem jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellten Honorarsumme an dem gemäß § 1 Z 2 errechneten Gesamtbetrag. Als Beitrag gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der APAB mit Bescheid ein Betrag vorzuschreiben, der sich errechnet aus dem prozentuellen Anteil der von dem jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellten Honorarsumme an dem gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, errechneten Gesamtbetrag.
Schlagworte
Einzelprüfungsauftrag
Im RIS seit
02.06.2017
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Gesetzesnummer
20009888
Dokumentnummer
NOR40193495