APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 3
02.06.2017
14.08.2026
APAB-IFV
36 Wirtschaftstreuhänder
Als Beitrag gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der APAB mit Bescheid ein Betrag vorzuschreiben, der sich errechnet aus dem prozentuellen Anteil der von dem jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellten Honorarsumme an dem gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, errechneten Gesamtbetrag.
Einzelprüfungsauftrag
14.08.2026
20009888
NOR40193495