Kurztitel

APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.06.2017

Außerkrafttretensdatum

14.08.2026

Abkürzung

APAB-IFV

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 3,

Als Beitrag gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der APAB mit Bescheid ein Betrag vorzuschreiben, der sich errechnet aus dem prozentuellen Anteil der von dem jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellten Honorarsumme an dem gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, errechneten Gesamtbetrag.

Schlagworte

Einzelprüfungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Gesetzesnummer

20009888

Dokumentnummer

NOR40193495