Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BRIS-Umsetzungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.06.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BRIS-UmsV
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;
der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;
einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:
bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;
bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;
bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).
Im RIS seit
26.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2017
Gesetzesnummer
20009876
Dokumentnummer
NOR40193431