Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

BRIS-Umsetzungsverordnung § 3

Kurztitel

BRIS-Umsetzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRIS-UmsV

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).

Text

Paragraph 3,

Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  1. Ziffer eins
    dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;
  2. Ziffer 2
    der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;
  3. Ziffer 3
    einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:
    1. Litera a
      bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;
    2. Litera b
      bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;
    3. Litera c
      bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).

Im RIS seit

26.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2017

Gesetzesnummer

20009876

Dokumentnummer

NOR40193431

Navigation im Suchergebnis