Kurztitel

BRIS-Umsetzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Abkürzung

BRIS-UmsV

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 vergleiche Paragraph 4,).

Text

Paragraph 3,

Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  1. Ziffer eins
    dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;
  2. Ziffer 2
    der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;
  3. Ziffer 3
    einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:
    1. Litera a
      bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;
    2. Litera b
      bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;
    3. Litera c
      bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2017

Gesetzesnummer

20009876

Dokumentnummer

NOR40193431