(2)Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechniker oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnikerin) zu bezeichnen.