Bundesrecht konsolidiert

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Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 136/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechniker oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnikerin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Wärmetechnik, Kältetechnik, Schalltechnik

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009875

Dokumentnummer

NOR40193288

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