Bundesrecht konsolidiert

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Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
    1. Ziffer eins
      Eine sonnenschutztechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Litera a
        Maßabnahme,
      2. Litera b
        Arbeitsvorbereitung,
      3. Litera c
        Zusammenbau einer Sonnenschutzanlage,
      4. Litera d
        Montieren und Inbetriebnehmen einer Sonnenschutzanlage,
      5. Litera e
        Einschulung und Übergabe an den/die Kunden/in.
    2. Ziffer 2
      Eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Litera a
        Einbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen eines elektrischen Antriebes,
      2. Litera b
        elektrisches Verbinden von Antrieben und Steuerungen,
      3. Litera c
        Inbetriebnehmen und Prüfen von Steuerungen,
      4. Litera d
        Einschulung und Übergabe an den/die Kunden/in.
  1. Absatz 2,Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Hierbei sind der sonnenschutztechnischen Prüfarbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eine Dauer von vier Arbeitsstunden und der elektrotechnischen Prüfarbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine Dauer von drei Arbeitsstunden zu Grunde zu legen.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      Maßabnahme unter Berücksichtigung der Einbausituation und Montagemöglichkeit,
    3. Ziffer 3
      richtiger und maßgenauer Zusammenbau nach vorgegebenen Richtlinien,
    4. Ziffer 4
      Montage und Funktionsfähigkeit,
    5. Ziffer 5
      Herstellen der elektrischen Verbindungen und der Steuerungen,
    6. Ziffer 6
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte,
    7. Ziffer 7
      kundengerechtes Verhalten.

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009874

Dokumentnummer

NOR40193282

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