Bundesrecht konsolidiert

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Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Sonnenschutztechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Sonnenschutztechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sonnenschutztechniker oder Sonnenschutztechnikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009874

Dokumentnummer

NOR40193274

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