Bundesrecht konsolidiert

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Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 131/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Fertigteilhausbau

Paragraph eins,
  1. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigteilhausbauer oder Fertigteilhausbauerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009872

Dokumentnummer

NOR40193239

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