Bundesrecht konsolidiert

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Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erbrachten Leistungen für 2012 und 2013 Art. 1

Kurztitel

Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erbrachten Leistungen für 2012 und 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 106/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

11.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Die Höhe der vom Bund nach Paragraph 47, Absatz 5, RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO wird für das Jahr 2012 mit insgesamt 3 387 370,63 Euro und für das Jahr 2013 mit insgesamt 1 147 404,79 Euro festgesetzt.

Im RIS seit

12.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20009853

Dokumentnummer

NOR40192425

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