Bundesrecht konsolidiert

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Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 § 2

Kurztitel

Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 103/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Text

Wegzeit

Paragraph 2,

Die Wegzeit umfasst

  1. Ziffer eins
    die Gehzeit zwischen dem Elternwohnsitz und der nächstgelegenen Haltestelle des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei ein Fußweg von mehr als 2.000 m nicht zumutbar ist, und
  2. Ziffer 2
    die Fahrzeit (einschließlich allfälliger Umstiegszeiten) mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zwischen der zum Elternwohnsitz nächstgelegenen Haltestelle und der nach Anlage 1 maßgeblichen Haltestelle am Studienort. Sind Studienorte nicht in der Anlage 1 genannt, ist der (Haupt-) Bahnhof oder eine zentrale Haltestelle des öffentlichen Verkehrs heranzuziehen.

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2017

Gesetzesnummer

20009848

Dokumentnummer

NOR40192294

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