die Gehzeit zwischen dem Elternwohnsitz und der nächstgelegenen Haltestelle des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei ein Fußweg von mehr als 2.000 m nicht zumutbar ist, und
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 2
01.09.2017
72/13 Studienförderung
Die Wegzeit umfasst
10.04.2017
20009848
NOR40192294