Bundesrecht konsolidiert

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Abfallbehandlungspflichten § 5

Kurztitel

Abfallbehandlungspflichten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 102/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

07.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AbfallBPV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anforderungen an die Behandlungsbereiche und an Behandlungsstandorte

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind in geeigneten Bereichen mit
    1. Ziffer eins
      undurchlässiger, erforderlichenfalls lösemittelbeständiger Oberfläche,
    2. Ziffer 2
      wasserundurchlässiger Abdeckung,
    3. Ziffer 3
      Auffangeinrichtungen und
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel
    zu behandeln. Dies gilt auch für demontierte Bau- und Geräteteile aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
  2. Absatz 2,In den Behandlungsbereichen sind geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB-haltigen Kondensatoren im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, AWG 2002 und anderen gefährlichen Abfällen bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Wenn die erhöhte Gefahr einer Freisetzung von Quecksilber besteht, ist bei der Behandlung von quecksilberhaltigen Elektro- oder Elektronik-Altgeräten oder quecksilberhaltigen Bauteilen eine Arbeitsplatzabsaugung mit entsprechender Quecksilberabscheidung (zB dotierte Aktivkohle) vorzusehen. Die Verwendung von Umluftsystemen ist nicht zulässig. Für die Entfernung von unbeabsichtigt anfallenden quecksilberhaltigen Rückständen oder Stäuben ist ein Industriestaubsauger mit dotiertem Aktivkohlefilter bereitzuhalten und zu verwenden.
  4. Absatz 4,Am Behandlungsstandort sind geeignete Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung des Gewichtes der Abfälle bereitzustellen.

Schlagworte

Bauteil, Elektro-Altgerät

Im RIS seit

11.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192376

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