Absatz einsElektro- und Elektronik-Altgeräte sind in geeigneten Bereichen mit
- Ziffer einsundurchlässiger, erforderlichenfalls lösemittelbeständiger Oberfläche,
- Ziffer 2wasserundurchlässiger Abdeckung,
- Ziffer 3Auffangeinrichtungen und
- Ziffer 4erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel
zu behandeln. Dies gilt auch für demontierte Bau- und Geräteteile aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten.