Bundesrecht konsolidiert

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Tuberkulosegesetz-Meldeverordnung § 1

Kurztitel

Tuberkulosegesetz-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph 3, des Tuberkulosegesetzes vorgeschriebene Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach Stellung der Diagnose an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in deren Sprengel die kranke, krankheitsverdächtige oder verstorbene Person ihren Wohnsitz hat bzw. hatte. Wenn kein Wohnsitz in Österreich besteht oder bestand, hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Aufenthalts zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Zur Erstattung einer schriftlichen Meldung ist das Formular der Anlage zu verwenden. Die Meldeformulare werden von den Bezirksverwaltungsbehörden ausgegeben und stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Die Meldung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Tuberkulosegesetzes durch mit einem Erkrankungs-, Verdachts- oder Todesfall befassten Arzt, durch den ärztlichen Leiter einer Krankenanstalt bzw. des zur ärztlichen Aufsicht verpflichteten Arztes einer Kuranstalt, eines Pflegeheimes oder einer ähnlichen Einrichtung und durch den Totenbeschauer oder Prosektor hat schriftlich mit Meldeformular oder elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach Paragraph 4, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zu erfolgen. Dabei sind sinngemäß die in Paragraph 4, Absatz 12 bis 14 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
  4. Absatz 4,Labors haben ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach Paragraph 4, Epidemiegesetz 1950 nachzukommen. Dabei haben die Labors sinngemäß die in Paragraph 4, Absatz 12 bis 14 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Schlagworte

Erkrankungsfall, Verdachtsfall

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2017

Gesetzesnummer

20009847

Dokumentnummer

NOR40192285

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