(3)Absatz 3,Die Meldung nach § 4 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes durch mit einem Erkrankungs-, Verdachts- oder Todesfall befassten Arzt, durch den ärztlichen Leiter einer Krankenanstalt bzw. des zur ärztlichen Aufsicht verpflichteten Arztes einer Kuranstalt, eines Pflegeheimes oder einer ähnlichen Einrichtung und durch den Totenbeschauer oder Prosektor hat schriftlich mit Meldeformular oder elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach § 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zu erfolgen. Dabei sind sinngemäß die in § 4 Abs. 12 bis 14 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.Die Meldung nach Paragraph 4, Absatz eins, des Tuberkulosegesetzes durch mit einem Erkrankungs-, Verdachts- oder Todesfall befassten Arzt, durch den ärztlichen Leiter einer Krankenanstalt bzw. des zur ärztlichen Aufsicht verpflichteten Arztes einer Kuranstalt, eines Pflegeheimes oder einer ähnlichen Einrichtung und durch den Totenbeschauer oder Prosektor hat schriftlich mit Meldeformular oder elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach Paragraph 4, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zu erfolgen. Dabei sind sinngemäß die in Paragraph 4, Absatz 12 bis 14 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.