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Lebensversicherung-Sorgfaltspflichtenverordnung § 2

Kurztitel

Lebensversicherung-Sorgfaltspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 1/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LV-SoV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen können gegenüber Kunden oder Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen in Bezug auf
    1. Ziffer eins
      Lebensversicherungsverträge, bei denen die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 200 Euro nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      Lebensversicherungsverträge, bei denen bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 Euro beträgt;
    3. Ziffer 3
      Rentenversicherungsverträge, sofern diese weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können;
    4. Ziffer 4
      Versicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge;
    5. Ziffer 5
      Verträge im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,;
    6. Ziffer 6
      Verträge im Rahmen der Pensionszusatzversicherung gemäß Paragraph 108 b, EStG 1988
    und die damit zusammenhängenden Transaktionen vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen haben auch bei der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen. Sie dürfen bei den in Absatz eins, genannten Lebensversicherungsverträgen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. Diesfalls sind die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden.

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20009771

Dokumentnummer

NOR40189766

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/1/P2/NOR40189766

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