Absatz eins,Versicherungsunternehmen können gegenüber Kunden oder Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen in Bezug auf
- Ziffer einsLebensversicherungsverträge, bei denen die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 200 Euro nicht übersteigt;
- Ziffer 2Lebensversicherungsverträge, bei denen bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 Euro beträgt;
- Ziffer 3Rentenversicherungsverträge, sofern diese weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können;
- Ziffer 4Versicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge;
- Ziffer 5Verträge im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,;
- Ziffer 6Verträge im Rahmen der Pensionszusatzversicherung gemäß Paragraph 108 b, EStG 1988
und die damit zusammenhängenden Transaktionen vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden.