Bundesrecht konsolidiert

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Wissensbilanz-Verordnung 2016 § 2

Kurztitel

Wissensbilanz-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBV 2016

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Ziele der Wissensbilanz

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Wissensbilanz dient der systematischen und aggregierten Darstellung des intellektuellen Vermögens der Universität sowie der in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse und ihrer Wirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in standardisierter Form. Sie ist als eine wesentliche Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung heranzuziehen und dient der Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung.
  2. Absatz 2,Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß Paragraph 11, UG.

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40205791

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/97/P2/NOR40205791

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