Kurztitel

Wissensbilanz-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.08.2018

Abkürzung

WBV 2016

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Ziele der Wissensbilanz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Wissensbilanz dient der systematischen und aggregierten Darstellung des intellektuellen Vermögens der Universität sowie der in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse und ihrer Wirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in standardisierter Form. Sie ist als eine wesentliche Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung heranzuziehen und dient der Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung.
  2. Absatz 2,Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß Paragraph 11, UG.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40205791