(2)Absatz 2,Den betroffenen Personen und Unternehmen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, ist die Auskunft, welche sie betreffenden Daten übermittelt und in das Kontenregister aufgenommen sind, ausschließlich in FinanzOnline zu ermöglichen. Eine solche Abfrage steht nur dem Teilnehmer an FinanzOnline im Sinn des § 2 Abs. 1 FonV 2006 zu. Parteienvertretern im Sinn des § 2 Abs. 2 FonV 2006 und anderen Teilnehmern an FinanzOnline steht in Bezug auf die Daten Dritter kein Abfragerecht zu.Den betroffenen Personen und Unternehmen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, ist die Auskunft, welche sie betreffenden Daten übermittelt und in das Kontenregister aufgenommen sind, ausschließlich in FinanzOnline zu ermöglichen. Eine solche Abfrage steht nur dem Teilnehmer an FinanzOnline im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, FonV 2006 zu. Parteienvertretern im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, FonV 2006 und anderen Teilnehmern an FinanzOnline steht in Bezug auf die Daten Dritter kein Abfragerecht zu.