(3)Absatz 3,Die Übermittlung der Information über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde hat an den betroffenen Teilnehmer an FinanzOnline im Sinn des § 2 Abs. 1 FonV 2006 und im Fall erteilter Bevollmächtigung nach § 90a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung an seinen Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 FonV 2006, nicht jedoch an andere Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs. 2 FonV 2006 oder an andere Teilnehmer an FinanzOnline zu erfolgen. Die Übermittlung der Information an den Parteienvertreter hat erst ab dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu erfolgen.Die Übermittlung der Information über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde hat an den betroffenen Teilnehmer an FinanzOnline im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, FonV 2006 und im Fall erteilter Bevollmächtigung nach Paragraph 90 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung an seinen Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FonV 2006, nicht jedoch an andere Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, FonV 2006 oder an andere Teilnehmer an FinanzOnline zu erfolgen. Die Übermittlung der Information an den Parteienvertreter hat erst ab dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu erfolgen.