Bundesrecht konsolidiert

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Kontenregister-Durchführungsverordnung § 2

Kurztitel

Kontenregister-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KontReg-DV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Teilnehmer

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Teilnehmer sind die Kreditinstitute nach Paragraph eins, Absatz 2, KontRegG. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, FonV 2006 ausschließen.

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20009517

Dokumentnummer

NOR40180630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/92/P2/NOR40180630

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