Kurztitel

Kontenregister-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.04.2016

Text

Teilnehmer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Teilnehmer sind die Kreditinstitute nach Paragraph eins, Absatz 2, KontRegG. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, FonV 2006 ausschließen.