Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Innenfinanzierungsverordnung § 1

Kurztitel

Innenfinanzierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 90/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IF-VO

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die Auswirkungen von Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz – UmgrStG, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, auf die Innenfinanzierung gemäß Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 4, EStG 1988 gilt bei Buchwertfortführung Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Innenfinanzierung ist nach Maßgabe des Paragraph 2, fortzuführen. Die Auswirkungen von Umgründungen auf den unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag sind nicht relevant.
    2. Ziffer 2
      Durch Umgründungen entstehende Buchgewinne und -verluste wirken sich nicht auf die Innenfinanzierung aus.
    3. Ziffer 3
      Durch Umgründungen entstehende Confusiogewinne und -verluste erhöhen bzw. senken die Innenfinanzierung im Wirtschaftsjahr ihrer Berücksichtigung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch in den dem Umgründungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahren, wenn Buchverluste aus Umgründungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss durch den Ansatz eines Umgründungsmehr- bzw. Firmenwertes gemäß Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Unternehmensgesetzbuches vermieden worden sind. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung der Innenfinanzierung in Folgejahren
    • Strichaufzählung
      die Abschreibung,
    • Strichaufzählung
      die Zuschreibung und
    • Strichaufzählung
      der Buchwertabgang
    des Umgründungs- bzw. Firmenwerts aus dem unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auszuscheiden. Dies gilt sinngemäß, soweit Buchverluste durch den Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz eins, UGB vermieden worden sind.

Schlagworte

Buchverlust, Umgründungsmehrwert, Umgründungswert

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20009515

Dokumentnummer

NOR40180621

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/90/P1/NOR40180621

Navigation im Suchergebnis