Kurztitel

Innenfinanzierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.04.2016

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Auswirkungen von Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz – UmgrStG, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, auf die Innenfinanzierung gemäß Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 4, EStG 1988 gilt bei Buchwertfortführung Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Innenfinanzierung ist nach Maßgabe des Paragraph 2, fortzuführen. Die Auswirkungen von Umgründungen auf den unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag sind nicht relevant.
    2. Ziffer 2
      Durch Umgründungen entstehende Buchgewinne und -verluste wirken sich nicht auf die Innenfinanzierung aus.
    3. Ziffer 3
      Durch Umgründungen entstehende Confusiogewinne und -verluste erhöhen bzw. senken die Innenfinanzierung im Wirtschaftsjahr ihrer Berücksichtigung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch in den dem Umgründungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahren, wenn Buchverluste aus Umgründungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss durch den Ansatz eines Umgründungsmehr- bzw. Firmenwertes gemäß Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Unternehmensgesetzbuches vermieden worden sind. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung der Innenfinanzierung in Folgejahren
    • Strichaufzählung
      die Abschreibung,
    • Strichaufzählung
      die Zuschreibung und
    • Strichaufzählung
      der Buchwertabgang
    des Umgründungs- bzw. Firmenwerts aus dem unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auszuscheiden. Dies gilt sinngemäß, soweit Buchverluste durch den Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz eins, UGB vermieden worden sind.