Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LSEZE 2015
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Erhebungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Zum Zwecke der Erstellung von Statistiken gemäß § 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004 werden von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) bei den im § 2 angeführten statistischen Einheiten Exporte und Importe von Dienstleistungen gemäß vorliegender Verordnung im Kalenderjahr 2015 oder, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, in jenem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2015 abgeschlossen wird, (Berichtsperiode) erhoben. Die erhobenen Daten dienen der Evaluierung und Aktualisierung der Grundgesamtheit der für die Meldungslegungen gemäß der Meldeverordnung ZABIL 1/2012 der Oesterreichischen Nationalbank relevanten Meldepopulationen. Zum Zwecke der Erstellung von Statistiken gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Devisengesetzes 2004 werden von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) bei den im Paragraph 2, angeführten statistischen Einheiten Exporte und Importe von Dienstleistungen gemäß vorliegender Verordnung im Kalenderjahr 2015 oder, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, in jenem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2015 abgeschlossen wird, (Berichtsperiode) erhoben. Die erhobenen Daten dienen der Evaluierung und Aktualisierung der Grundgesamtheit der für die Meldungslegungen gemäß der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2012, der Oesterreichischen Nationalbank relevanten Meldepopulationen.
Schlagworte
Außengesellschaft
Im RIS seit
21.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Gesetzesnummer
20009445
Dokumentnummer
NOR40178893