Kurztitel

Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.01.2016

Text

Erhebungsgegenstand

Paragraph eins,

Zum Zwecke der Erstellung von Statistiken gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Devisengesetzes 2004 werden von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) bei den im Paragraph 2, angeführten statistischen Einheiten Exporte und Importe von Dienstleistungen gemäß vorliegender Verordnung im Kalenderjahr 2015 oder, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, in jenem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2015 abgeschlossen wird, (Berichtsperiode) erhoben. Die erhobenen Daten dienen der Evaluierung und Aktualisierung der Grundgesamtheit der für die Meldungslegungen gemäß der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2012, der Oesterreichischen Nationalbank relevanten Meldepopulationen.