Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standesregeln für Kreditvermittlung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.04.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Standeswidriges Verhalten
§ 2.Paragraph 2,
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
Im RIS seit
25.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016
Gesetzesnummer
20009514
Dokumentnummer
NOR40180599