Bundesrecht konsolidiert

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Standesregeln für Kreditvermittlung § 2

Kurztitel

Standesregeln für Kreditvermittlung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 86/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Standeswidriges Verhalten

Paragraph 2,

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

Im RIS seit

25.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016

Gesetzesnummer

20009514

Dokumentnummer

NOR40180599

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/86/P2/NOR40180599

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