Standesregeln für Kreditvermittlung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2016,
Paragraph 2
22.04.2016
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.