Kurztitel

Standesregeln für Kreditvermittlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.04.2016

Text

Standeswidriges Verhalten

Paragraph 2,

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.