Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.04.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.Paragraph 3,
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2016 bei monatlicher Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung und der 4. April 2016 bei wöchentlicher Lohnauszahlung festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Schlagworte
Lohnauszahlung
Im RIS seit
20.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2016
Gesetzesnummer
20009511
Dokumentnummer
NOR40180591