Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung § 3

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 85/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2016 bei monatlicher Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung und der 4. April 2016 bei wöchentlicher Lohnauszahlung festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Schlagworte

Lohnauszahlung

Im RIS seit

20.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2016

Gesetzesnummer

20009511

Dokumentnummer

NOR40180591

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/85/P3/NOR40180591

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