Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2016,
Paragraph 3
01.04.2016
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2016 bei monatlicher Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung und der 4. April 2016 bei wöchentlicher Lohnauszahlung festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.