Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung § 2

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 85/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

Der zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 15. März 2016 abgeschlossene

Kollektivvertrag – Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs,

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 137 aus 2016, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 2. April 2016 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

Im RIS seit

20.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2016

Gesetzesnummer

20009511

Dokumentnummer

NOR40180590

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/85/P2/NOR40180590

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