Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.05.2016
Außerkrafttretensdatum
18.07.2024
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Exekutivbedienstete
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für Exekutivbedienstete (Abs. 3) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:Für Exekutivbedienstete (Absatz 3,) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
Aufstellung und/oder Betrieb von Geschwindigkeitsmessgeräten;
sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994);sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 62, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,); Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO 1994);Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994);
Versicherungstätigkeit unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;
Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (§ 94 Z 36 GewO 1994);Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (Paragraph 94, Ziffer 36, GewO 1994);
Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie gemäß § 11 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie gemäß Paragraph 11, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(2)Absatz 2,Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
Taxi- oder Autobuslenker;
Ordner- und Kontrolldienste;
Transportbegleiter (Verkehrslotse).
(3)Absatz 3,Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß § 5 Abs. 2 SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden.Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden.
Schlagworte
Taxilenker, Ordnerdienst, Befehlsgewalt
Im RIS seit
20.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20009510
Dokumentnummer
NOR40180584