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Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 07.10.2026
§ 4 am 07.10.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 18.09.2024
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2024
§ 3 gültig von 19.07.2024 bis 17.09.2024
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 16/2024
§ 3 gültig von 01.05.2016 bis 18.07.2024
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 84/2016
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 251/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
18.09.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Vergabeverfahren
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018,
BGBl. I Nr. 65/2018
, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, insbesondere durch Beteiligung an der Durchführung eines Vergabeverfahrens oder durch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens oder eines Abschnittes desselben,sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.
Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, insbesondere durch Beteiligung an der Durchführung eines Vergabeverfahrens oder durch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens oder eines Abschnittes desselben,sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.
(2)
Absatz 2,
Abs. 1 ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem BVergG 2018 unterliegen.
Absatz eins, ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem BVergG 2018 unterliegen.
Im RIS seit
18.09.2024
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20009510
Dokumentnummer
NOR40265248
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/84/P3/NOR40265248
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