Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.05.2016
Außerkrafttretensdatum
18.07.2024
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Vergabeverfahren
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen. (2)Absatz 2,Abs. 1 ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem BVergG 2006 unterliegen.Absatz eins, ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem BVergG 2006 unterliegen.
Im RIS seit
20.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20009510
Dokumentnummer
NOR40180583