Bundesrecht konsolidiert

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Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 84/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Vergabeverfahren

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem BVergG 2006 unterliegen.

Im RIS seit

20.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20009510

Dokumentnummer

NOR40180583

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/84/P3/NOR40180583

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