Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.05.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Gewährung von Förderungen
§ 2.Paragraph 2,
Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Gewährung von Förderungen und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.
Im RIS seit
20.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2016
Gesetzesnummer
20009510
Dokumentnummer
NOR40180582