Kurztitel

Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Text

Gewährung von Förderungen

Paragraph 2,

Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Gewährung von Förderungen und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.