Bundesrecht konsolidiert

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Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016 § 3

Kurztitel

Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KM-DeaktV 2016

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Überprüfung der Deaktivierung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die ordnungsgemäß erfolgte Deaktivierung von Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Absatz eins, ist zu überprüfen
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, durch einen anderen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG verfügt oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, durch andere besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Die überprüfenden Fachorgane müssen von den deaktivierenden Fachorganen verschieden und organisatorisch getrennt sein.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer des Kriegsmaterials den Nachweis nach Paragraph 2, an den überprüfenden Gewerbetreibenden oder an das überprüfende Fachorgan zu übergeben.
  3. Absatz 3,Der überprüfende Gewerbetreibende hat in schriftlicher oder elektronischer Form
    1. Ziffer eins
      den übergebenen Nachweis nach Paragraph 2, sowie
    2. Ziffer 2
      die im Zuge der Überprüfung ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung nach Anhang römisch drei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
    an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu übermitteln. Dieser hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

08.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016

Gesetzesnummer

20009504

Dokumentnummer

NOR40180502

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/78/P3/NOR40180502

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