im Fall des § 2 Z 1 durch einen anderen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach § 42b Abs. 3 WaffG verfügt oderim Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, durch einen anderen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG verfügt oder