Absatz eins,Die ordnungsgemäß erfolgte Deaktivierung von Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Absatz eins, ist zu überprüfen
- Ziffer einsim Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, durch einen anderen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG verfügt oder
- Ziffer 2im Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, durch andere besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Die überprüfenden Fachorgane müssen von den deaktivierenden Fachorganen verschieden und organisatorisch getrennt sein.