Bundesrecht konsolidiert

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Deaktivierungsverordnung 2016 § 2

Kurztitel

Deaktivierungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DeaktV 2016

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Überprüfung der Deaktivierung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, ist durch einen anderen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer der Schusswaffe den Nachweis nach Paragraph eins, im Original oder in Kopie an den überprüfenden Gewerbetreibenden zu übergeben.
  3. Absatz 3,Der überprüfende Gewerbetreibende hat
    1. Ziffer eins
      den übergebenen Nachweis nach Paragraph eins, oder eine entsprechende Kopie sowie
    2. Ziffer 2
      eine Kopie der im Zuge der Überprüfung ausgestellten Deaktivierungsbescheinigung gemäß Anhang römisch drei der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, Amtsblatt Nummer L 333 vom 19. 12. 2015 Seite 62,
    an die Waffenbehörde zu übermitteln. Diese hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.

Schlagworte

Deaktivierungstechnik

Im RIS seit

08.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016

Gesetzesnummer

20009502

Dokumentnummer

NOR40180486

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/77/P2/NOR40180486

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