Kurztitel

Deaktivierungsverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

08.04.2016

Text

Überprüfung der Deaktivierung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, ist durch einen anderen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen.
  2. Absatz 2Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer der Schusswaffe den Nachweis nach Paragraph eins, im Original oder in Kopie an den überprüfenden Gewerbetreibenden zu übergeben.
  3. Absatz 3Der überprüfende Gewerbetreibende hat
    1. Ziffer eins
      den übergebenen Nachweis nach Paragraph eins, oder eine entsprechende Kopie sowie
    2. Ziffer 2
      eine Kopie der im Zuge der Überprüfung ausgestellten Deaktivierungsbescheinigung gemäß Anhang römisch III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19. 12. 2015 S. 62,
    an die Waffenbehörde zu übermitteln. Diese hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.