Absatz einsDie ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, ist durch einen anderen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen.